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   OVG Schleswig-Holstein, 14.12.1992 - 2 L 17/92   

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https://dejure.org/1992,11066
OVG Schleswig-Holstein, 14.12.1992 - 2 L 17/92 (https://dejure.org/1992,11066)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14.12.1992 - 2 L 17/92 (https://dejure.org/1992,11066)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14. Dezember 1992 - 2 L 17/92 (https://dejure.org/1992,11066)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hauptwohnung; Ehegatte; Zweitwohung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VGH Bayern, 05.08.2011 - 4 BV 10.1509

    Erhebung der Zweitwohnungssteuer bei zweitwohnungssteuerbefreitem Miteigentümer

    Der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (vom 14.12.1992 Az. 2 L 17/92 ), wonach der gesamte Aufwand für eine Wohnung bei mehreren Inhabern immer als eine unteilbare Einheit anzusehen sei, ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BayVGH vom 23.2.2010 Az. 4 N 09.1960 ) zu Recht nicht gefolgt.
  • VG Schleswig, 05.02.2016 - 2 A 10/14

    Zweitwohnungssteuer bei Nutzung durch Ehegatten als Hauptwohnsitz

    Der erkennende Senat teilt nicht die vom früheren für das Zweitwohnungssteuerrecht zuständigen 2. Senat in einer älteren Entscheidung (Urt. v. 14.02.1992 - 2 L 17/92 -, juris) vertretene Auffassung, dass eine Wohnung nicht zugleich Erst- und Zweitwohnung sein könne.
  • VGH Bayern, 14.07.2011 - 4 BV 10.1511

    Heranziehung des Mitinhabers einer Wohnung zur Zweitwohnungssteuer

    Der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (vom 14.12.1992 Az. 2 L 17/92 ), wonach der gesamte Aufwand für eine Wohnung bei mehreren Inhabern immer als eine unteilbare Einheit anzusehen sei, ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BayVGH vom 23.2.2010 Az. 4 N 09.1960 ) zu Recht nicht gefolgt.
  • FG Bremen, 01.02.2000 - 299283K 2

    Zweitwohnungsteuer in Bremen: Verfassungsmäßigkeit, Besteuerungszweck,

    Insoweit unterscheidet sich die bremische Regelung von anderen Zweitwohnungsteuer-Satzungen, die die Gesamtschuldnerschaft von Personen festlegen, die gemeinschaftlich eine Zweitwohnung innehaben (dazu das den Beteiligten bekannte Urteil des OVG Schleswig vom 14. Dezember 1992 2 L 17/92, Bl. 46 f. der Akte 299283K 2).
  • VGH Bayern, 23.02.2010 - 4 N 09.1960

    Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Rott vom

    Der Senat folgt dabei nicht den auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 14.12.1992 (Az. 2 L 17/92 in juris) gestützten Einwänden des Antragstellers, wonach der gesamte Aufwand für eine Wohnung bei mehreren Inhabern immer als eine unteilbare Einheit angesehen werden müsste.
  • VGH Bayern, 10.02.2010 - 4 BV 08.2320

    Zweitwohnungsteuer; Innehaben einer Zweitwohnung; rechtliche Verfügungsbefugnis

    Entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein (Urteil vom 14.12.1992, Az. 2 L 17/92) halte das Verwaltungsgericht den für eine Wohnung betriebenen Aufwand für teilbar.
  • VG München, 29.04.2010 - M 10 K 09.2017

    Zweitwohnungssteuer; Aufteilung des Aufwands bei gemeinschaftlicher

    2.1 Eine Zweitwohnungssteuer kann grundsätzlich auch dann anfallen, wenn eine Wohnung zugleich als Haupt- und Zweitwohnung genutzt wird (a.A.: OVG Schleswig, Urt. v. 14.12.1992, Az. 2 L 17/92).
  • VG München, 20.05.2010 - M 10 K 09.2241

    Bemessung des Aufwands bei Nutzung durch gemeinschaftlich verfügungsberechtigte

    Eine Zweitwohnungsteuer kann grundsätzlich auch dann anfallen, wenn eine Wohnung zugleich als Haupt- und Zweitwohnung genutzt wird (a.A.: OVG Schleswig, Urt. v. 14.12.1992, Az.: 2 L 17/92).
  • VG München, 03.07.2008 - M 10 K 07.3040

    Nutzung als Hauptwohnung und Zweitwohnung

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig (Urteil vom 14.12.1992, Az.: 2 L 17/92) kann eine ins Melderegister eingetragene Hauptwohnung einer Person nicht gleichzeitig für deren Ehegatten Zweitwohnung im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechtes sein.
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